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§ 1046 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Klage und die Klagebeantwortung im schiedsrichterlichen Verfahren.
§ 1046 (1) ZPO → Frist für Klage und Klagebeantwortung
Innerhalb der vereinbarten oder bestimmten Frist muss der Kläger seinen Anspruch darlegen und der Beklagte Stellung nehmen. Beide Parteien können Dokumente und Beweismittel vorlegen.
§ 1046 (2) ZPO → Änderung von Klage und Verteidigungsmitteln
Erlaubt es den Parteien, ihre Klage oder Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu ändern oder zu ergänzen, sofern das Schiedsgericht dies nicht wegen unentschuldigter Verspätung ablehnt.
§ 1046 (3) ZPO → Anwendung auf Widerklagen
Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Widerklagen.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 → Verfahren vor dem Schiedsgericht
Regelt die Verfahrensweise im schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Klageeinreichung, Beweismittelvorlage und der Möglichkeit zur Änderung von Klage- und Verteidigungsmitteln.
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