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verfahrensrecht:inhalt_der_begruendung_der_rechtsbeschwerde

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Inhalt der Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 575 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die notwendigen Inhalte der Begründung der Rechtsbeschwerde.

§ 575 (3) ZPO

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
 b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

siehe auch

§ 575 ZPO → Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.

verfahrensrecht/inhalt_der_begruendung_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:25 von 127.0.0.1