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verfahrensrecht:anwendung_allgemeiner_vorschriften_auf_rechtsbeschwerdeschriften

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Anwendung allgemeiner Vorschriften auf Rechtsbeschwerdeschriften

§ 575 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt die Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Beschwerde- und Begründungsschrift.

§ 575 (4) ZPO

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

siehe auch

§ 575 ZPO → Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.

verfahrensrecht/anwendung_allgemeiner_vorschriften_auf_rechtsbeschwerdeschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:25 von 127.0.0.1