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Artikel 33 (3) der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) regelt die Einstellung des Verfahrens, wenn das Drittstaatenverfahren abgeschlossen ist.
Das Gericht des Mitgliedstaats stellt das Verfahren ein, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine Entscheidung ergangen ist, die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann.
Artikel 33 Brüssel-Ia-VO → Aussetzung des Verfahrens bei Drittstaatenverfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist.
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