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verfahrensrecht:bedingungen_fuer_die_aussetzung

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Bedingungen für die Aussetzung

Artikel 33 (1) der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) legt die Bedingungen fest, unter denen ein Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen kann, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist.

Artikel 33 (1) Brüssel-Ia-VO

Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 4 oder auf den Artikeln 7, 8 oder 9 und ist bei Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaats wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ein Verfahren vor dem Gericht eines Drittstaats anhängig, so kann das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen, wenn

a) zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und

b) das Gericht des Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

siehe auch

Artikel 33 Brüssel-Ia-VO → Aussetzung des Verfahrens bei Drittstaatenverfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist.

verfahrensrecht/bedingungen_fuer_die_aussetzung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/05 07:31 von mfreund