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Artikel 33 (2) der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) erlaubt die Fortsetzung des Verfahrens unter bestimmten Bedingungen.
Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn
a) das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt wurde,
b) das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, oder
c) die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.
Artikel 33 Brüssel-Ia-VO → Aussetzung des Verfahrens bei Drittstaatenverfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist.
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