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Artikel 33 (4) der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) bestimmt, dass der Artikel auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen angewendet wird.
Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an.
Artikel 33 Brüssel-Ia-VO → Aussetzung des Verfahrens bei Drittstaatenverfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist.
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