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verfahrensrecht:antrag_bei_vorlegung_durch_gegner

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Antrag bei Vorlegung durch Gegner

§ 424 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.

§ 424 (1) ZPO → Bezeichnung der Urkunde
Der Antrag muss die genaue Bezeichnung der Urkunde enthalten.

§ 424 (2) ZPO → Bezeichnung der Tatsachen
Der Antrag muss die Tatsachen benennen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen.

§ 424 (3) ZPO → Bezeichnung des Inhalts der Urkunde
Der Antrag muss eine möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde enthalten.

§ 424 (4) ZPO → Angabe der Besitzumstände
Der Antrag muss die Umstände angeben, auf die sich die Behauptung stützt, dass die Urkunde sich im Besitz des Gegners befindet.

§ 424 (5) ZPO → Bezeichnung des Vorlegungsgrundes
Der Antrag muss den Grund angeben, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt, und dieser Grund ist glaubhaft zu machen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden und der Verpflichtungen der Parteien, Beweise vorzulegen oder zu benennen.

verfahrensrecht/antrag_bei_vorlegung_durch_gegner.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:18 von 127.0.0.1