Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bezeichnung_des_inhalts_der_urkunde

finanzcheck24.de

Bezeichnung des Inhalts der Urkunde

§ 424 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass der Antrag eine möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde enthält.

§ 424 (3) ZPO

Der Antrag soll die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde enthalten.

siehe auch

§ 424 ZPO → Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.

verfahrensrecht/bezeichnung_des_inhalts_der_urkunde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:18 von 127.0.0.1