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§ 424 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass der Antrag die genaue Bezeichnung der Urkunde enthält.
Der Antrag soll die Bezeichnung der Urkunde enthalten.
§ 424 ZPO → Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.
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