Anzeigen:
§ 424 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass der Antrag die Umstände angibt, auf die sich die Behauptung stützt, dass die Urkunde sich im Besitz des Gegners befindet.
Der Antrag soll die Angabe der Umstände enthalten, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet.
§ 424 ZPO → Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de