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§ 424 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass der Antrag den Grund angibt, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt, und dieser Grund ist glaubhaft zu machen.
Der Antrag soll die Bezeichnung des Grundes enthalten, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
§ 424 ZPO → Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.
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