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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bezeichnung_der_tatsachen

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Bezeichnung der Tatsachen

§ 424 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Tatsachen benennt, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen.

§ 424 (2) ZPO

Der Antrag soll die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen.

siehe auch

§ 424 ZPO → Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.

Bezeichnung der Tatsachen

§ 487 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Bezeichnung der Tatsachen enthält, über die Beweis erhoben werden soll.

§ 487 (2) ZPO

Der Antrag muss die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, über die Beweis erhoben werden soll.

siehe auch

§ 487 ZPO → Inhalt des Antrages
Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.

verfahrensrecht/bezeichnung_der_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:27 von 127.0.0.1