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§ 424 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Tatsachen benennt, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen.
Der Antrag soll die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen.
§ 424 ZPO → Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.
§ 487 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Bezeichnung der Tatsachen enthält, über die Beweis erhoben werden soll.
Der Antrag muss die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, über die Beweis erhoben werden soll.
§ 487 ZPO → Inhalt des Antrages
Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.
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