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§ 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei.
§ 321a (1) ZPO → Fortführung des Verfahrens bei Gehörsverletzung
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Verfahren auf Rüge der betroffenen Partei fortgeführt wird, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
§ 321a (2) ZPO → Fristen und Form der Rüge bei Gehörsverletzung
Legt die Frist und die Form fest, in der die Rüge erhoben werden muss, sowie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung.
§ 321a (3) ZPO → Stellungnahme des Gegners bei Gehörsverletzung
Regelt die Möglichkeit des Gegners, eine Stellungnahme abzugeben.
§ 321a (4) ZPO → Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge
Beschreibt die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge durch das Gericht und die Folgen einer unzulässigen oder unbegründeten Rüge.
§ 321a (5) ZPO → Abhilfe bei begründeter Rüge
Erklärt, wie das Gericht bei einer begründeten Rüge das Verfahren fortführt und in den Stand vor der mündlichen Verhandlung zurückversetzt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, die für die Durchführung von Zivilprozessen maßgeblich sind, einschließlich der Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, die Verfahrensbeteiligten und die Verfahrenshandlungen.
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