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verfahrensrecht:abhilfe_bei_begruendeter_ruege

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Abhilfe bei begründeter Rüge

§ 321a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, wie das Gericht bei einer begründeten Rüge das Verfahren fortführt.

§ 321a (5) ZPO

Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

siehe auch

§ 321a ZPO → Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Regelt die Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei.

verfahrensrecht/abhilfe_bei_begruendeter_ruege.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:37 von 127.0.0.1