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verfahrensrecht:fristen_und_form_der_ruege_bei_gehoersverletzung

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Fristen und Form der Rüge bei Gehörsverletzung

§ 321a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Frist und die Form fest, in der die Rüge erhoben werden muss.

§ 321a (2) ZPO

Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

siehe auch

§ 321a ZPO → Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Regelt die Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei.

verfahrensrecht/fristen_und_form_der_ruege_bei_gehoersverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:37 von 127.0.0.1