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verfahrensrecht:fortfuehrung_des_verfahrens_bei_gehoersverletzung

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Fortführung des Verfahrens bei Gehörsverletzung

§ 321a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Verfahren auf Rüge der betroffenen Partei fortgeführt wird.

§ 321a (1) ZPO

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

siehe auch

§ 321a ZPO → Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Regelt die Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei.

verfahrensrecht/fortfuehrung_des_verfahrens_bei_gehoersverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:37 von 127.0.0.1