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verfahrensrecht:stellungnahme_des_gegners_bei_gehoersverletzung

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Stellungnahme des Gegners bei Gehörsverletzung

§ 321a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gegners, eine Stellungnahme abzugeben.

§ 321a (3) ZPO

Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

siehe auch

§ 321a ZPO → Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Regelt die Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei.

verfahrensrecht/stellungnahme_des_gegners_bei_gehoersverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:37 von 127.0.0.1