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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:zustellung_ausserhalb_der_vertragsmitgliedstaaten

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Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten

Regel 274 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates.

Regel 274 (1) EPGVO → Verfahren der Zustellung
Beschreibt die verschiedenen Verfahren, nach denen die Zustellung der Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten erfolgen kann, einschließlich der Anwendung von EU-Recht, internationalen Übereinkommen oder diplomatischen und konsularischen Wegen.

Regel 274 (2) EPGVO → Vereinbarkeit mit dem Recht des Zustellungsstaates
Legt fest, dass die Zustellung der Klageschrift nicht auf eine Weise erfolgen darf, die mit dem Recht des Zustellungsstaates unvereinbar ist.

Regel 274 (3) EPGVO → Mitteilung über die Zustellung
Regelt, dass die Kanzlei den Kläger über das Datum der Zustellung der Klageschrift informieren muss.

Regel 274 (4) EPGVO → Mitteilung bei nicht möglicher Zustellung
Legt fest, dass die Kanzlei den Kläger informieren muss, wenn eine Zustellung gemäß den vorgesehenen Verfahren nicht möglich ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/zustellung_ausserhalb_der_vertragsmitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1