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upc:rechtsgueltige_zustellung_durch_alternative_schritte

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Rechtsgültige Zustellung durch alternative Schritte

Regel 275.2 EPGVO erlaubt dem Gericht, bereits unternommene Schritte als rechtsgültige Zustellung anzuerkennen.

Regel 275.2 EPGVO

Auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag des Klägers kann das Gericht anordnen, dass die Schritte, die bereits unternommen wurden, um dem Beklagten die Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zur Kenntnis zu bringen, eine rechtsgültige Zustellung darstellen.

Gemäß Regel 275.2 EPGVO ist ein erfolgloser Versuch, Dokumente nach Regel 274.1 a) (ii) EPGVO [→ Verfahren zur Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten] zuzustellen, in der Regel nicht als ordnungsgemäße Zustellung akzeptabel. Nur wenn ein Zustellungsversuch unter Regel 274 EPGVO gescheitert ist und eine Zustellung durch eine alternative Methode oder an einem alternativen Ort weder möglich noch zumutbar ist, kann das Gericht anordnen, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch unter Regel 274 EPGVO als ordnungsgemäße Zustellung gilt.1)

Unter Regel 275.2 kann angeordnet werden, dass Schritte, die bereits unternommen wurden, um die Klageschrift dem Antragsgegner auf alternative Weise oder an einem alternativen Ort zur Kenntnis zu bringen, als ordnungsgemäße Zustellung gelten. Gemäß dem klaren Wortlaut von Regel 275.2 EPGVO („… Schritte, die bereits unternommen wurden, um die Klageschrift dem Antragsgegner auf alternative Weise oder an einem alternativen Ort zur Kenntnis zu bringen …“), kann nur ein (nicht erfolgloser) Versuch, das Dokument auf alternative Weise oder an einem alternativen Ort zuzustellen, als ordnungsgemäße Zustellung genehmigt werden. Demgegenüber ist ein erfolgloser Versuch, Dokumente gemäß Regel 274.1 a) (ii) EPGVO zuzustellen, in der Regel keine ordnungsgemäße Zustellung gemäß Regel 275.2 EPGVO.

siehe auch

Regel 275 → Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort
Regelt die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich war.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. Dezember 2024 – UPC_CFI_509/2023
upc/rechtsgueltige_zustellung_durch_alternative_schritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 08:24 von mfreund