Anzeigen:
Regel 274.1 EPGVO beschreibt die Verfahren, die zur Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten genutzt werden können.
Ist eine Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten zuzustellen, erfolgt die Zustellung durch die Kanzlei
(a) nach jedem Verfahren gemäß
(i) dem Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784], soweit anwendbar,
(ii) dem Haager Zustellungsübereinkommen oder jedem anderen Übereinkommen oder jeder anderen Vereinbarung, soweit anwendbar, oder
(iii) soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, entweder durch Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Wege aus dem Vertragsmitgliedsstaat, in dem die Nebenstelle der Kanzlei der betreffenden Kammer eingerichtet ist;
(b) wenn eine Zustellung nach Absatz 1 (a) nicht bewirkt werden konnte, nach jedem nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll, oder nach Regel 275 durch das Gericht zugelassenen Verfahren.
Regel 274 → Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Regelt die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und beschreibt die verschiedenen Verfahren, die dafür genutzt werden können.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de