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upc:benennung_von_staendigen_richtern_fuer_dringende_verfahren

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Benennung von ständigen Richtern für dringende Verfahren

Regel 345.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Benennung von ständigen Richtern für dringende Verfahren.

Regel 345.5 EPGVO

Der Präsident des Gerichts erster Instanz oder der Richter, dem er diese Aufgabe in einer Kammer, dem Sitz der Zentralkammer oder einer der Abteilungen der Zentralkammer übertragen hat, benennt in jeder Kammer, dem Sitz und den Abteilungen der Zentralkammer Richter als ständige Richter für dringende Verfahren. Die Benennung kann auf bestimmte Zeiträume beschränkt sein.

siehe auch

Regel 345 → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen.

upc/benennung_von_staendigen_richtern_fuer_dringende_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:17 von mfreund