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Regel 345.7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Prüfung von Entscheidungen durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.
Soweit die Absätze 1 bis 6 auf Entscheidungen des Vorsitzenden Richters des Sitzes oder einer der Abteilungen der Zentralkammer Anwendung finden, kann der Präsident des Gerichts erster Instanz diese Entscheidung von Amts wegen prüfen.
Regel 345 → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen.
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