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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:zuweisung_gemaess_artikel_8_des_uebereinkommens

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Zuweisung gemäß Artikel 8 des Übereinkommens

Regel 345.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zuweisung der Richter in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens.

Regel 345.2 EPGVO

Die Zuweisung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens.

siehe auch

Regel 345 → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen.

upc/zuweisung_gemaess_artikel_8_des_uebereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:17 von mfreund