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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:entscheidung_durch_einen_einzelrichter

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Entscheidung durch einen Einzelrichter

Regel 345.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zuweisung der Klage an einen Einzelrichter, wenn sich alle Parteien darauf einigen.

Regel 345.6 EPGVO

Einigen sich alle Parteien darauf, dass die Klage von einem Einzelrichter entschieden wird, weist der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen ist, die Klage einem rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers zu.

siehe auch

Regel 345 → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen.

upc/entscheidung_durch_einen_einzelrichter.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:18 von mfreund