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Regel 284 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darzustellen.
Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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