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upc:verfahrensordnung

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Verfahrensordnung

Artikel 2 (j) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Gerichts.

Artikel 2 (j)

„Verfahrensordnung“ bezeichnet die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Gerichts.

Artikel 41 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Verfahrensordnung und deren Einhaltung im Einklang mit dem Übereinkommen und der Satzung.

Artikel 41 (1)

Die Verfahrensordnung regelt die Einzelheiten der Verfahren vor dem Gericht. Sie steht mit diesem Übereinkommen und der Satzung im Einklang.

Artikel 41 (2) → Annahme und Änderung der Verfahrensordnung
Beschreibt die Annahme der Verfahrensordnung durch den Verwaltungsausschuss nach Konsultation der Beteiligten und der Europäischen Kommission sowie die Bedingungen für deren Änderung.

Artikel 41 (3) → Qualitätsansprüche und Effizienz der Verfahren
Gewährleistet, dass die Entscheidungen des Gerichts höchsten Qualitätsansprüchen genügen und die Verfahren effizient und kostenwirksam sind.

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.

EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.

upc/verfahrensordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:47 von mfreund