Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:vergleich

finanzcheck24.de

Vergleich

Artikel 79 EPGÜ

Die Parteien können im Laufe des Verfahrens jederzeit ihren Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beenden, der durch eine Entscheidung des Gerichts bestätigt wird. Ein Patent kann jedoch durch einen Vergleich weder für nichtig erklärt [→ Nichtigkeit] noch beschränkt [→ Beschränkung des Patents] werden.

Wenn die Parteien ihre Klage durch Vergleich beendet haben, sollen sie den Berichterstatter informieren. Das Gericht soll den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts bestätigen [Regel 11.2 → Bedingungen eines Vergleichs oder Schiedsspruchs], wenn dies von den Parteien beantragt wird, und die Entscheidung kann als endgültige Entscheidung des Gerichts vollstreckt werden.1)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.

1)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 29. Januar 2025 – UPC_CFI_468/2023
upc/vergleich.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/30 07:32 von mfreund