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Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) definieren verschiedene Arten von Klagen im Zusammenhang mit Patenten.
Eine Verletzungsklage (Regel 12 EPGVO) wird erhoben, um die Verletzung eines Patents durch eine andere Partei geltend zu machen und entsprechende Rechtsmittel wie Unterlassung, Schadensersatz oder andere Maßnahmen zu erwirken. Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt auch diese Art von Klage, wobei spezifische Anforderungen an die Einreichung und den Ablauf des Verfahrens bestehen.
Eine Klage auf Nichtigerklärung (Regel 42 EPGVO) wird gegen den Inhaber eines Patents erhoben, um die Nichtigkeit des Patents zu erklären. Sie umfasst die Einreichung einer Klageschrift, einer Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, einer Replik und einer Duplik.
Eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (Regel 61 EPGVO) wird erhoben, um festzustellen, dass eine bestimmte Handlung keine Verletzung eines Patents darstellt. Sie umfasst ebenfalls die Einreichung einer Klageschrift, einer Erwiderung auf die Klage, einer Replik und einer Duplik.
Eine Klage auf Zahlung einer Lizenzvergütung (Regel 80 EPGVO) bezieht sich auf die Zahlung einer Lizenzgebühr gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.
EPGVO, Teil 1 → Verfahren vor dem Gericht erster Instanz
Beschreibt die verschiedenen Verfahrensabschnitte vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens, des Verfahrens zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung sowie des Kostenfestsetzungsverfahrens und der Prozesskostensicherheit.
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