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upc:bedingungen_eines_vergleichs_oder_schiedsspruchs

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Bedingungen eines Vergleichs oder Schiedsspruchs

Regel 11.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bestätigung der Bedingungen eines Vergleichs oder Schiedsspruchs durch das Gericht und die Möglichkeit einer Kostenvereinbarung.

Regel 11.2 EPGVO

Die Bedingungen eines etwaigen Vergleichs oder einvernehmlichen Schiedsspruchs (unabhängig davon, ob er unter Nutzung des Zentrums erzielt wurde oder nicht), einschließlich einer Bedingung, die den Patentinhaber verpflichtet, ein Patent zu beschränken oder aufzugeben, der Nichtigerklärung eines Patents zuzustimmen oder ein Patent nicht gegen die andere Partei oder Dritte geltend zu machen, werden gemäß Regel 365 auf Antrag der Parteien durch eine Entscheidung des Gerichts bestätigt. Den Parteien steht es frei, eine Vereinbarung über die Kosten zu treffen oder beim Gericht eine Kostenfestsetzungsentscheidung in entsprechender Anwendung der Regeln 150 bis 156 zu beantragen.

siehe auch

Regel 11 EPGVO → Streitbeilegung
Beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann.

upc/bedingungen_eines_vergleichs_oder_schiedsspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 05:42 von mfreund