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Artikel 5 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] verleiht dem Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten Schutz bietet.
Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, vorbehaltlich geltender Beschränkungen Schutz bietet.
Die materiellrechtlichen Vorschriften zur Definition einer Patentverletzung bezüglich einem Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung bzw. eines Europäischen Patents, das dem Einheitspatentgericht unterliegt, sind die Artikel 25 und 26 des Abkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ).
Artikel 25 EPGÜ → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.
Artikel 26 EPGÜ → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patentinhaber kann Dritten untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind.
Artikel 64 EPGÜ [→ Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren] regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.
Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Schutz
Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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