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Artikel 2 (a) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] definiert, was ein teilnehmender Mitgliedstaat ist.
„Teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage des Beschlusses 2011/167/EU oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV gefassten Beschlusses zum Zeitpunkt des in Artikel 9 genannten Antrags auf einheitliche Wirkung teilnimmt.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2 → Begriffsbestimmungen zum einheitlichen Patentschutz
Definiert die Begriffe, die für die Zwecke der Verordnung gelten.
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