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upc:schutz_vertraulicher_informationen

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Schutz vertraulicher Informationen

Artikel 58 EPGÜ

Das Gericht kann zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Verfahrenspartei oder eines Dritten oder zur Verhinderung eines Missbrauchs von Beweismitteln anordnen, dass die Erhebung und Verwendung von Beweisen in den vor ihm geführten Verfahren eingeschränkt oder für unzulässig erklärt werden oder der Zugang zu solchen Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt wird.

siehe auch

upc/schutz_vertraulicher_informationen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1