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Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Gerichtsverfahren des Einheitspatentgerichts gemäß Artikel 58 EPÜ und Regel 262A [→ Schutz vertraulicher Informationen] der Verfahrensordnung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der Geheimnisträger an Vertraulichkeit und dem Recht der anderen Partei auf ein faires Verfahren.1)
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