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upc:geschaeftsgeheimnisse

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Geschäftsgeheimnisse

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Gerichtsverfahren des Einheitspatentgerichts gemäß Artikel 58 EPÜ und Regel 262A [→ Schutz vertraulicher Informationen] der Verfahrensordnung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der Geheimnisträger an Vertraulichkeit und dem Recht der anderen Partei auf ein faires Verfahren.1)

siehe auch

Artikel 58 → Schutz vertraulicher Informationen
Das Gericht kann zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen bestimmte Beweismittel einschränken.

Regel 262A → Schutz vertraulicher Informationen
Erlaubt einer Partei, den Schutz vertraulicher Informationen zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung des Schutzes.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_169/2024
upc/geschaeftsgeheimnisse.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 06:49 von mfreund