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upc:beschraenkung_der_personenanzahl

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Beschränkung der Personenanzahl

Regel 262A.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Beschränkung der Anzahl der Personen, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben dürfen.

Regel 262A.6 EPGVO

Die Zahl der in Absatz 1 in Bezug genommenen Personen darf nicht größer sein als für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder Vertreter dieser Verfahrensparteien umfassen.

Gemäß R. 262A.6 EPGVO darf die Anzahl der Personen, deren Zugang beschränkt ist, nicht größer sein als notwendig, um die Einhaltung der Rechte der Parteien auf ein effektives Rechtsmittel und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Dies umfasst mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder andere Vertreter dieser Parteien im Rechtsverfahren. Ob einer bestimmten Person vollständiger Zugang nach dieser Bestimmung gewährt werden kann, muss basierend auf den relevanten Umständen des Falles, einschließlich der Rolle dieser Person im Verfahren vor diesem Gericht, der Relevanz der vertraulichen Informationen für die Erfüllung dieser Rolle und der Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, entschieden werden.1)

R. 262A.6 EPGVO verlangt nicht, dass die Person, der Zugang gewährt wird, ein Mitarbeiter einer Partei oder ein Vertreter im Sinne von Art. 48 des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (im Folgenden: EPGÜ) ist. Eine solche Anforderung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch würde es die Freiheit einer Partei bei der Auswahl ihrer Gehilfen im Verfahren ungebührlich einschränken.2)

Gemäß R. 262A.6 EPGVO muss die Gruppe der zugelassenen Parteien mindestens eine natürliche Person der betreffenden Partei umfassen. Dies gilt jedenfalls, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben.3)

Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer natürlichen Person kann allerdings erfolgen, wenn die Parteien übereinstimmend einer Beschränkung des Zugangs auf „Outside Attorneys‘ Eyes only“ zustimmen4). In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit einer Beschränkung auf die anwaltlichen Vertreter als „confidentiality club“.5)

Alle berechtigten Personen, einschließlich der Rechtsanwälte und ihrer Teams, unterliegen strengen Vertraulichkeitsverpflichtungen. Ein Verstoß kann mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höhe die Kammer je nach Einzelfall festlegt.6)

Das Gericht hat davon abgesehen, eine Obergrenze für die möglichen verhängbaren Strafzahlungen festzulegen. Dies gibt dem Gericht die notwendige Flexibilität, um die Umstände jedes einzelnen Verstoßes gegen die Geheimhaltungsanordnung zu berücksichtigen und die Strafzahlungen auf dieser Grundlage festzusetzen.7)

Eine Ausnahme von der Anforderung einer natürlichen Person kann erfolgen, wenn die Parteien einer Beschränkung auf „Outside Attorneys‘ Eyes Only“ zustimmen.8)

siehe auch

Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.

1) , 2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Februar 2025 – UPC_CoA_621/2024
3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024
4)
vgl. LD Den Haag, Anordnung vom 4. März 2024 – UPC_CFI_239/2023, App_589842/2023, Rn. 10; LD Hamburg, Anordnung vom 15. August 2024 – UPC_CFI_22/2023, ORD_ 40053/2024, APP_39808/2024
5)
LD Hamburg, UPC_CFI_22/2023, Anordnung ORD_Nr. 49363/2024 vom 24. Oktober 2024 im Verfahren ACT_460565/2023
6)
vgl. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024
7)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024; m.V.a. UPC_CFI_347/2024 (LD Düsseldorf), Beschluss vom 9. September 2024, ORD_49462/2024 – Valeo v. Magna
8)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 24. Oktober 2024 – UPC_CFI_22/2023; m.V.a. LD Den Haag, Anordnung vom 4. März 2024 – UPC_CFI_239/2023, Rn. 10; LD Hamburg, Anordnung vom 15. August 2024 – UPC_CFI_22/2023
upc/beschraenkung_der_personenanzahl.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/19 08:17 von mfreund