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upc:stellungnahme_der_anderen_parteien_zur_zugangseinschraenkung

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Stellungnahme der anderen Parteien zur Zugangseinschränkung

Regel 262A.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auffordert, bevor es eine Anordnung erlässt.

Regel 262A.4 EPGVO

Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.

Nach Regel 262A.4 EPGVO [→ Stellungnahme der anderen Parteien zur Zugangseinschränkung] ist vor dem Erlass einer Anordnung der Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes betrifft das Erfordernis der Anhörung vor Erlass indes nur die finale Anordnung einer Geheimhaltungsanordnung und Zugangsbeschränkung. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes nach der Richtlinie (EU) 2016/943 [→ Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen] kann dagegen bis zum Erlass einer endgültigen Anordnung der Zugang noch weiter eingegrenzt werden, namentlich auf die Person des Klägervertreters.

Im Workflow nach Regel 262A EPGVO kann eine Partei Schutz für vertrauliche Informationen gegenüber einer anderen Prozesspartei beantragen. Vor Erlass der Anordnung ist diese andere Prozesspartei zu hören (Regel 262A.4 EPGVO).1)

siehe auch

Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Oktober 2023 – UPC_CFI_9/2023
upc/stellungnahme_der_anderen_parteien_zur_zugangseinschraenkung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 06:45 von mfreund