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Regel 156.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über die zuzusprechenden oder aufzuteilenden Kosten.
Der Berichterstatter entscheidet schriftlich über die gemäß Artikel 69 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens zuzusprechenden oder aufzuteilenden Kosten.
Regel 156 EPGVO → Weiteres Verfahren
Beschreibt das weitere Verfahren zur Kostenfestsetzung.
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