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Regel 30.2 EPGVO [→ Zulassung späterer Anträge] beschreibt die Bedingungen für die Zulassung späterer Anträge auf Änderung des Patents.
Die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage hat die Wirkung, dass die Anträge auf Änderung des Patents gegenstandslos werden.1)
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