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upc:rechtsstellung

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Rechtsstellung

Artikel 4 (1) EPGÜ

Das Gericht besitzt in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

Das EPGÜ ist kein Vertrag im Sinne des Art. 48 EUV und das Einheitliche Patentgericht ist formal keine Einrichtung der Europäischen Union, sondern eine supranationale Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Artikel 4 (2) EPGÜ

Das Gericht wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.

§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

Rechtsstellung

Artikel 4 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Rechtsstellung des Gerichts und seine Vertretung.

Artikel 4 (1) → Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit des Gerichts
Legt fest, dass das Gericht in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

Artikel 4 (2) → Vertretung des Gerichts durch den Präsidenten des Berufungsgerichts
Regelt, dass das Gericht vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten wird, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.

siehe auch

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel I → Allgemeine Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.

upc/rechtsstellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 07:53 von mfreund