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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:praesident_des_berufungsgerichts

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Präsident des Berufungsgerichts

Der Präsident des Berufungsgerichts hat mehrere Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO).

Regel 5A.3 [→ Überprüfung der Entscheidung] beschreibt, dass die Entscheidung über den Entfernungsantrag einer Überprüfung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts unterzogen werden kann. Ein Antrag auf Überprüfung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung eingereicht werden. Wenn der Antrag auf Überprüfung begründet ist, weist der Präsident des Berufungsgerichts den Kanzler an, die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder den Rücktritt zu streichen.

siehe auch

Artikel 9 → Berufungsgericht
Regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts.

upc/praesident_des_berufungsgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 08:51 von mfreund