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upc:rechtspersoenlichkeit_und_geschaeftsfaehigkeit_des_gerichts

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Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit des Gerichts

Artikel 4 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Gericht in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

Artikel 4 (1)

Das Gericht besitzt in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

siehe auch

Artikel 4 → Rechtsstellung
Regelt die Rechtsstellung des Gerichts und seine Vertretung.

upc/rechtspersoenlichkeit_und_geschaeftsfaehigkeit_des_gerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 07:52 von 127.0.0.1