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upc:satzung

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Satzung

Artikel 40 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts.

Artikel 40 (1) → Einzelheiten der Organisation und Arbeitsweise des Gerichts
In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts geregelt.

Artikel 40 (2) → Änderung der Satzung
Die Satzung ist diesem Übereinkommen als Anhang beigefügt. Sie kann auf Vorschlag des Gerichts oder eines Vertragsmitgliedstaats nach Konsultation des Gerichts durch einen Beschluss des Verwaltungsausschusses geändert werden, solange diese Änderungen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen oder zu seiner Änderung führen.

Artikel 40 (3) → Effizienz und fairer Zugang zum Recht
Die Satzung gewährleistet, dass die Arbeitsweise des Gerichts so effizient und kostenwirksam wie möglich organisiert wird und dass ein fairer Zugang zum Recht sichergestellt ist.

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.

upc/satzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:45 von mfreund