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upc:vertretung_des_gerichts_durch_den_praesidenten_des_berufungsgerichts

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Vertretung des Gerichts durch den Präsidenten des Berufungsgerichts

Artikel 4 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt, dass das Gericht vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten wird, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.

Artikel 4 (2)

Das Gericht wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.

siehe auch

Artikel 4 → Rechtsstellung
Regelt die Rechtsstellung des Gerichts und seine Vertretung.

upc/vertretung_des_gerichts_durch_den_praesidenten_des_berufungsgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 07:52 von 127.0.0.1