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Artikel 4 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt, dass das Gericht vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten wird, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.
Das Gericht wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.
Artikel 4 → Rechtsstellung
Regelt die Rechtsstellung des Gerichts und seine Vertretung.
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