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upc:ueberpruefung_der_entscheidung

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Überprüfung der Entscheidung

Regel 5A (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Entscheidung über den Entfernungsantrag einem Antrag auf Überprüfung an den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen kann.

Regel 5A (3) EPGVO

Die Entscheidung über den Entfernungsantrag kann einem Antrag auf Überprüfung an den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen.

siehe auch

Regel 5A EPGVO → Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Erlaubt dem Inhaber eines europäischen Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats, einen Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen, und beschreibt das Verfahren für die Entscheidung über den Antrag.

upc/ueberpruefung_der_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1