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Artikel 13 (4) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) erklärt das Verfahren zur Neubesetzung des Amtes bei vorzeitigem Ende der Amtszeit.
Endet die Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts vor ihrem Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt.
Artikel 13 EPGS → Präsident des Berufungsgerichts
Regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts.
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