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upc:geheime_wahl_des_praesidenten

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Geheime Wahl des Präsidenten

Artikel 13 (2) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) regelt das geheime Wahlverfahren und die Bedingungen für die Wahl des Präsidenten.

Artikel 13 (2) EPGS

Die Wahl des Präsidenten des Berufungsgerichts ist geheim. Gewählt ist der Richter, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Erreicht keiner der Richter die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

siehe auch

Artikel 13 EPGS → Präsident des Berufungsgerichts
Regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts.

upc/geheime_wahl_des_praesidenten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/03 07:48 von mfreund