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Artikel 13 (3) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) legt die gerichtlichen und administrativen Aufgaben des Präsidenten fest.
Der Präsident des Berufungsgerichts leitet die gerichtlichen Tätigkeiten und die Verwaltung des Berufungsgerichts und führt den Vorsitz des als Plenum tagenden Berufungsgerichts.
Artikel 13 EPGS → Präsident des Berufungsgerichts
Regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts.
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