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Regel 305 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Änderung der Parteien im Verfahren.
Regel 305.1 EPGVO → Antrag auf Parteiänderung
Beschreibt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei eine andere Person als Partei hinzuzufügen, ausscheiden zu lassen oder zu ersetzen.
Regel 305.2 EPGVO → Stellungnahme der anderen Parteien zum Antrag auf Parteiänderung
Regelt die Aufforderung des Gerichts an die anderen Verfahrensparteien, zu einem Antrag auf Parteiänderung Stellung zu nehmen.
Regel 305.3 EPGVO → Anordnungen zu Gerichtsgebühren und Kosten
Regelt die Anordnungen des Gerichts hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten bei Parteiänderung.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 2 → Änderung der Parteien
Regelt die Bestimmungen zur Änderung der Parteien im
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