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Regel 305 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Änderung der Parteien im Verfahren.
Regel 305.1 EPGVO → Antrag auf Parteiänderung
Beschreibt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei eine andere Person als Partei hinzuzufügen, ausscheiden zu lassen oder zu ersetzen.
Regel 305.2 EPGVO → Stellungnahme der anderen Parteien zum Antrag auf Parteiänderung
Regelt die Aufforderung des Gerichts an die anderen Verfahrensparteien, zu einem Antrag auf Parteiänderung Stellung zu nehmen.
Regel 305.3 EPGVO → Anordnungen zu Gerichtsgebühren und Kosten
Regelt die Anordnungen des Gerichts hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten bei Parteiänderung.
Das Recht auf eine Parteiänderung während des Verfahrens ergibt sich aus den Regeln 305 und 310 EPGVO [→ Tod oder Auflösung einer Partei]. Sollte eine Partei sterben oder aufhören zu existieren, wird das Verfahren bis zur Ersetzung dieser Partei durch ihren Nachfolger ausgesetzt. Das Gericht kann diesbezüglich eine Frist festlegen.1)
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Person als Partei hinzugefügt oder ersetzt wird oder aufhört, eine Partei zu sein. Das Gericht lädt die anderen Parteien ein, zu dem Antrag Stellung zu nehmen, sobald dies praktikabel ist.2)
Die Auswechslung der Partei hat keine Auswirkungen auf das Verfahren im Sinne der Regeln 306 [→ Auswirkungen auf das Verfahren] und 310 der Verfahrensordnung.3)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 2 → Änderung der Parteien
Regelt die Bestimmungen zur Änderung der Parteien im
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