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upc:parteiaenderung

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Parteiänderung

Regel 305 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Änderung der Parteien im Verfahren.

Regel 305.1 EPGVO → Antrag auf Parteiänderung
Beschreibt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei eine andere Person als Partei hinzuzufügen, ausscheiden zu lassen oder zu ersetzen.

Regel 305.2 EPGVO → Stellungnahme der anderen Parteien zum Antrag auf Parteiänderung
Regelt die Aufforderung des Gerichts an die anderen Verfahrensparteien, zu einem Antrag auf Parteiänderung Stellung zu nehmen.

Regel 305.3 EPGVO → Anordnungen zu Gerichtsgebühren und Kosten
Regelt die Anordnungen des Gerichts hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten bei Parteiänderung.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 2 → Änderung der Parteien
Regelt die Bestimmungen zur Änderung der Parteien im

upc/parteiaenderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:00 von mfreund