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upc:auswirkungen_auf_das_verfahren

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Auswirkungen auf das Verfahren

Regel 306 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht Anweisungen zur Regelung der Auswirkungen einer Parteiänderung auf die Verfahrensleitung erteilt und bestimmt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.

Regel 306 EPGVO

Das Gericht erteilt Anweisungen zur Regelung der Auswirkungen einer Parteiänderung auf die Verfahrensleitung und bestimmt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.

siehe auch

Regel 305 EPGVO → Parteiänderung
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Person als Partei hinzuzufügen, zu entfernen oder durch eine andere Partei zu ersetzen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/auswirkungen_auf_das_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1