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Regel 306 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Auswirkungen einer Parteiänderung auf das Verfahren.
Regel 306.1 EPGVO → Anweisungen zur Verfahrensleitung
Beschreibt die Anweisungen des Gerichts zur Regelung der Auswirkungen einer Parteiänderung auf die Verfahrensleitung.
Regel 306.2 EPGVO → Bindung neuer Parteien an den Verfahrensstand
Regelt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 2 → Änderung der Parteien
Regelt die Bestimmungen zur Änderung der Parteien im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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