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Regel 305.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei eine andere Person als Partei hinzuzufügen, ausscheiden zu lassen oder zu ersetzen.
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Person
(a) als Partei hinzugefügt wird,
(b) als Partei ausscheidet,
(c) eine andere Partei ersetzt.
Regel 305 → Parteiänderung
Regelt die Änderung der Parteien im Verfahren.
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